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MedRhein 4in1 COVID-19 Antigen Schnelltest (Profitest)

Das Produkt auf einen Blick:
  • EU Zertifiziert Device ID: #2109
  • Corona Schnelltest für Fachpersonal
  • BfArM Test ID: AT417/20 und evaluiert vom PEI
  • PZN: 17394138
  • Sensitivität: 98%
  • Spezifität: 100%
  • Die Ergebnisse liegen innerhalb von 15 Minuten vor
  • Probenmaterial: nasal (vorderer Nasenbereich) – nasopharyngeal (Nase-Rachen) – oropharyngeal (Rachen)- Speichel(Lolly-Test)

 

PDF Dokumente:

MedRhein-Gebrauchsanweisung

 

1 Packung mit 25 Testeinheiten

12,25 390,00 

Lieferbar in 2 bis 3 Werktagen & Versandfrei ab 75€. Zahlung erfolgt ausschließlich per Rechnung.

Produktbeschreibung:

Information für Großbesteller von Antigen-Schnelltest MedRhein 4 in 1
Ab einer Mindestabnahmemenge von 100 Packungen bieten wir Sonderpreise an. Bei Interesse senden Sie eine Anfrage an: support@psaschutzartikel.de

Beschreibung

Der schnelle und benutzerfreundliche Test für den Point of Care. Anwendungsfreundlich und zeitsparend dank vorgefüllter Teströhrchen.
COVID-19 Antigen Schnelltest Kit für ein Ergebnis in 15 Minuten.

Maximale Flexibilität. Dieses Kit richtet sich vor allem an Verbraucher, die nicht alle Tests gleichzeitig durchführen wollen oder eine leichtere Bedienung wünschen. Das Kit enthält 25 Schnelltests, Tupfer und 25 Probenröhrchen, die bereits den Probenpuffer enthalten.

  • Anwendungsfreundlich und zeitsparend dank vorgefüllter Teströhrchen.
  • COVID-19 Antigen Schnelltest Kit für ein Ergebnis in 15 Minuten.
  • CE zertifizierter und erstattungsfähiger Test gelistet beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) unter der Nummer AT1188/21. Durchführung vor Ort durch medizinisch geschultes Personal, Ergebnis nach 15 Minuten
  • Zuverlässiges Ausschließen einer Sars-CoV-2 Infektion mit hoher Genauigkeit
  • Durchführbar als Nasopharynx und Oropharynx Abstrich
  • Der Test ist als Point of Care (POC) entwickelt. Es werden keine Gerätschaften benötigt, alle Verbrauchsmaterialien sind enthalten
  • Verkauf nur an berechtigte Kundenkreise im Sinne von §3 MPAV

  • Verwendung nur durch medizinisch geschultes Personal

  • 25 Tests im Kit

  • Vom Umtausch ausgeschlossen da es sich um ein Medizinprodukt handelt.

 

Testprinzip
Der Antigen Schnelltest kann anders als ein Antikörper Test den Erreger von COVID-19, den Coronavirus SARS-CoV-2, direkt nachweisen. Dabei weist er die Proteine des Virus (die Antigene) nach. Diese sind in Abstrichen des Rachenraum anzufinden, wenn sich der Virus dort repliziert. Der Antigen Schnelltest ist somit ähnlich wie der PCR-Test insbesondere in der Anfangsphase der Infektion sensitiv. Dabei kann er auch ähnlich wie der PCR-Test eine Virusinfektion anzeigen, bevor Symptome auftreten.

 

Berechtigter Personenkreis nach § 3 Abs. 4, 4a MPAV

  • ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken
  • Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen
  • Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen.

Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika.
Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:

  • Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes
  • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.

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